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Generelle Informationen

Vorzeitige Stimmabgabe
Die vorzeitige Stimmabgabe ist möglich am Mittwoch, Donnerstag und Freitag vor der Abstimmung während den ordentlichen Öffnungszeiten bei den Einwohnerdiensten.

Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials zulässig.

Hinweis
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ar.ch und des Bundes unter www.admin.ch.

Urnenstandort

Am Samstag
Rathaus: von 17.00 - 18.00 Uhr

Am Sonntag
Rathaus: von 09.30 - 11.00 Uhr

Voraussetzungen

Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab erfülltem 18. Altersjahr.

Stellvertretung
Stimmberechtigte dürfen sich durch eine in der gleichen politischen Gemeinde stimmberechtigte Person vertreten lassen.
Der Vertreter bzw. die Vertreterin weist sich an der Urne durch den Stimmausweis des zu Vertretenden und durch seinen eigenen aus. Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen.

Stimmabgabe Invalider
Invalide oder andere Personen, die zur persönlichen und zur brieflichen Stimmabgabe dauernd unfähig sind, können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreibers ausüben. Sie setzen sich zu diesem Zweck spätestens bis zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag mit der Gemeindekanzlei in Verbindung.

Fehlendes Stimmmaterial
Fehlendes Stimmmaterial kann bis am Freitag vor der Abstimmung bei den Einwohnerdiensten bezogen werden.

Brieflich abstimmen

  1. Stimm- und Wahlzettel im Stimmcouvert verschliessen.
  2. Stimmcouvert und Stimmausweis in das Fenstercouvert (Zustell- und Antwortcouvert) legen, in welchem Sie das Abstimmungsmaterial erhalten haben.
  3. Das Antwortcouvert verschlossen der Schweizerischen Post übergeben – oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen werden.

Bei Postaufgabe das Antwortcouvert unbedingt rechtzeitig der Post übergeben:
B-Post bis spätestens Dienstag vor dem Wahl-/Abstimmungstag.
Verspätet eingegangene Stimm- und Wahlzettel sind ungültig.

Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn
- sich im Couvert der Stimmausweis und das Stimmcouvert befindet,
- die Stimme vor Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.