Vogelgrippe
Am 12. November 2025 wurde das Vogelgrippevirus bei einer Graugans im Kanton Zürich nachgewiesen. Bereits anfangs November wurde im Kanton Bern ein infizierter Wildvogel aufgefunden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat aufgrund dieser Situation Bestimmungen erlassen, die eine Ausbreitung des Virus verhindern und das Geflügel schützen sollen. Die entsprechende Verordnung gilt bis zum 31. März 2026.
In Appenzell Ausserrhoden sind Teile der Gemeinden Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg und Walzenhausen im sogenannten Beobachtungsgebiet betroffen.
Für Geflügelhaltende in den bezeichneten Gebieten gelten die nachfolgenden Auflagen:
Alle Geflügelhaltungen
- Meldepflicht Seuchenverdacht (via Tierärzteschaft).
Geflügelhaltungen mit 50 und mehr Hühnervögeln
- Schutz von Geflügel vor Wildvögeln: Geflügel in geschlossenem Wintergarten oder Stall halten. Ausläufe mit Netz oder Zaun (Maschenweite höchstens 4 cm) sichern. Futter- und Tränkestellen dürfen nicht zugänglich für Wildvögel sein.
- Hühnervögel von Wasser- und Laufvögeln getrennt halten.
- Hygienemassnahmen: Hygieneschleuse einrichten, Personen mit Zutritt in die Tierhaltung auf das Notwendige beschränken, separate Kleidung und Schuhe tragen, vor und nach dem Betreten der Tierhaltung Hände waschen und desinfizieren.
Geflügelhaltungen mit 100 und mehr Hühnervögeln
- Aufzeichnungspflicht von umgestandenen Tieren und besonderen Symptomen.
Märkte und Ausstellungen nur mit Geflügel, die die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten.
Das Veterinäramt wir die einzelnen Betriebe schriftlich über die Vorschriften informieren. Unsere Homepage (www.ar.ch/vogelgrippe) ist aktuell.
Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind der Wildhut, der Polizei oder dem Veterinäramt zu melden.