Konkursverfahren
Es gibt verschiedene Wege, die zu einer Konkurseröffnung führen. Namentlich sind dies:
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auf Antrag eines Gläubigers, nach vorgängiger Betreibung (Art. 159 ff. SchKG)
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auf Antrag eines Gläubigers, ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)
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auf Antrag des Schuldners / Privatkonkurs (Art. 191 SchKG)
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gegen eine überschuldete Erbschaft (Art. 193 SchKG)
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durch Überschuldungsanzeige / Bilanzdeponierung (Art. 725 ff. OR)
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aufgrund von Mängeln in der Organisation der Gesellschaft (Art. 731b OR)
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist für die Eröffnung des Konkursverfahrens der Konkursrichter am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen AR, zuständig.
Mit der Konkurseröffnung durch das Kantonsgericht wird das Konkursamt mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt. Das Konkursamt sichert die in der Konkursmasse vorhandenen Aktiven, liquidiert die Vermögenswerte, prüft die angemeldeten Forderungen und entscheidet über deren Zulassung und Rang im Konkursverfahren, verteilt den Erlös aus den liquidierten Vermögenswerten an die zugelassenen Gläubiger und stellt gegebenenfalls die Konkursverlustscheine aus.
Wirkungen der Konkurseröffnung für den Schuldner
Sämtliches pfändbare Vermögen (Grundstücke, Sachwerte, Guthaben, Ansprüche usw.), das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, unabhängig davon wo es sich befindet, die Konkursmasse. Vermögen, welches dem Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens anfällt, gehört ebenfalls in die Konkursmasse (Art. 197 SchKG).
Der Schuldner ist mit der Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt, über Vermögenswerte zu verfügen, die zur Konkursmasse gehören.
Dem Schuldner kommt während des gesamten Konkursverfahrens eine Mitwirkungspflicht zu. Im Rahmen der ersten Verfahrensschritte wird er vom Konkursamt zur Einvernahme und Inventaraufnahme kontaktiert.
Wirkungen der Konkurseröffnung auf Gläubiger
Der Konkurs wirkt sich auf sämtliche Forderungen aus, welche vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Forderungen, welche nach der Konkurseröffnung entstanden sind, sind vom Konkurs nicht erfasst und können ausserhalb des laufenden Konkursverfahrens geltend gemacht werden. Die Wirkungen des Konkurses erstrecken sich auf sämtliche Forderungen, auch auf jene, die im Konkursverfahren nicht angemeldet werden.
Bestehende Betreibungen fallen mit der Konkurseröffnung dahin. Neue Betreibungen können während der Dauer des Konkursverfahrens nur für Forderungen erfolgen, welche nach der Konkurseröffnung entstanden sind.
Die Gläubiger haben ihre Forderungen beim Konkursamt anzumelden. Eine Forderungsanmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn bereits eine Betreibung eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren zur Geltendmachung der Forderung hängig ist. Die Forderung (Wert Datum der Konkurseröffnung) ist detailliert, unter Beilage von Beweismitteln sowie unter Angabe allfälliger Sicherheiten anzumelden. Die Forderungsanmeldung hat innert der publizierten Frist zu erfolgen und ist mit keinen Kosten verbunden. Nach der Eingabefrist eingehende Forderungen können Kosten verursachen. Der Gläubiger hat diese, durch verspätete Eingabe verursachten Kosten selbst zu tragen (Art. 251 SchKG).
Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf (Ausnahme: pfandgesicherte Forderungen). Mit der Eingabe der Forderung wird zudem die Verjährung unterbrochen.
Wirkungen der Konkurseröffnung auf Arbeitnehmer
Laufende Arbeitsverhältnisse sind mit der Konkurseröffnung nicht von Gesetzes wegen aufgelöst. Wenn über Ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden ist entscheidet das Konkursamt über das Arbeitsverhältnis. In der Regel werden laufende Arbeitsverhältnisse nicht weitergeführt und das Konkursamt tritt nicht in das laufende Arbeitsverhältnis ein. Die Arbeitnehmer werden vom Konkursamt in der Regel von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitnehmer hat wie folgt vorzugehen:
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Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Ab der Konkurseröffnung erhalten Sie Arbeitslosentaggelder von einer Arbeitslosenversicherung (70 bis 80 Prozent des versicherten Verdienstes), sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Melden Sie sich hierfür sofort beim RAV zur Beratung, zur Stellenvermittlung bzw. den Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) können frühestens ab dem Datum beantragt werden, an dem Sie sich persönlich beim RAV melden. -
Anmeldung für den Bezug von Insolvenzentschädigung (IE)
Die Insolvenzentschädigung deckt bei einem zahlungsunfähigen Arbeitgeber offene Lohnforderungen der letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung ab, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt direkt an die betroffene Person. Anders als bei der Arbeitslosenentschädigung, wird bei der Insolvenzentschädigung der Lohn zu 100 Prozent entschädigt. Um Insolvenzentschädigung zu erhalten, ist ein Antrag auf Insolvenzentschädigung auszufüllen und an die Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden einzureichen. -
Forderungsanmeldung beim Konkursamt
Nach der Konkurseröffnung über Ihren Arbeitgeber sind sämtliche offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis unter Beilage entsprechender Beweismittel beim Konkursamt anzumelden. Nebst den Forderungen bis zur Konkurseröffnung können auch Forderungen für die Dauer der Kündigungsfrist geltend gemacht werden. Die Forderungsanmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn Leistungen der Arbeitslosenversicherung und/oder der Insolvenzentschädigung beantragt bzw. entrichtet werden.
Wirkungen der Konkurseröffnung auf Drittpersonen
Alle Personen, die Eigentum an beim Schuldner befindlichen Vermögensstücken erheben, müssen innert der Eingabefrist Ihre Ansprüche beim Konkursamt anmelden (Aussonderungsbegehren). Der Gegenstand oder die Gegenstände sind genau zu bezeichnen und es sind Beweismittel über das Eigentum beizulegen.
Nebst den Gläubigern des Schuldners haben sich auch Schuldner des Schuldners sofort beim Konkursamt zu melden. Guthaben des Schuldners können mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an das Konkursamt bezahlt werden.
Wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, hat sich ebenfalls sofort beim Konkursamt zu melden und diese dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen.
Bestehende Vertragsverhältnisse zwischen dem Schuldner und Dritten, wie Mietverhältnisse, Versicherungsverträge, Auftragsverhältnisse usw., sind vom Konkurs ebenfalls betroffen. Das Konkursamt entscheidet über Nichteintreten oder Weiterführung dieser Vertragsverhältnisse.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Konkursamt Appenzell Ausserrhoden | 071 898 88 75 | konkursamt@heiden.ar.ch |